Sachverständige nach Wasserrecht

 

Die Wasserrechtsbehörde bedient sich beim Vollzug der Wassergesetze für die Ermittlung des Sachverhalts Sachverständiger. In der Regel sind die Kreisverwaltungsbehörden (KVB, d.h. Landratsämter und kreisfreie Städte) für den Vollzug des Wasserrechts zuständig. Welche Sachverständige im Einzelfall zu beteiligen sind, ist in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Wassergesetze (VwVBayWG, Nr. 77.4.4) geregelt. Die privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) werden nach der "Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft" (VPSW) anerkannt. Für die Anerkennung und Aufsicht ist das LfW zuständig. Die VPSW nennt die Teilgebiete der Wasserwirtschaft, für die PSW anerkannt werden können. Wir als private Sachverständigengruppe können hierbei folgende Bereiche abdecken: Die Kurzbezeichnung und die Aufgabenbeschreibung (Verordnungstext) der Tätigkeitsgebiete lauten:

 

Thermische Nutzung ( Wärmepumpen)

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser für thermische Nutzungen und Wiedereinleiten des abgekühlten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser.

 

Kleinkläranlagen

Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser bis zu 8 m3/d in ein Gewässer.


Eigenüberwachung

Durchführung der Eigenüberwachung nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayWG, ausgenommen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinn von § 19g WHG.


Bauabnahme

Durchführung der wasserrechtlichen Abnahme nach Art. 69 BayWG.