Aufgaben des privaten Sachverständigen

Betreiber von Altanlagen, die noch nicht dem "Stand der Technik" entsprechen, d.h. keine biologische Reinigungsstufe besitzen oder defekt sind, müssen ihre Kleinkläranlagen in den nächsten Jahren sanieren oder nachrüsten.

Vor Erteilung einer "beschränkten Erlaubnis" im vereinfachten Verfahren gemäß Art.17a, Abs.1 Nr.2 BayWG zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer prüft ein "Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft" (PSW), ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erstellt hierüber ein Gutachten.

Nach Bauende und Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage führt der PSW eine Bauabnahme gemäß Art.17a, Abs.2 BayWG durch und erstellt hierzu ein Gutachten über die ordnungsgemäße Errichtung.

Für Ihre Kleinkläranlage ist nun ein Wartungsvertrag gemäss Eigenüberwachungsverordnung nicht mehr Pflicht! Abhängig vom KKA-Typ muß Ihre Anlage 2-3 mal pro Jahr von einem "Sachkundigen" gewartet werden. Die Wartungsprotokolle und Analyseergebnisse der Ablaufuntersuchungen sind aufzubewahren. Betriebsstörungen sind umgehend zu beheben

Alle 2 Jahre prüft ein PSW zukünftig Ihre Kleinkläranlage und nimmt Einsicht in das Betriebstagebuch, sichtet Wartungsprotokolle und Analyseergebnisse und stellt bei ordnungsgemäßem Zustand und Betrieb eine Bescheinigung aus, die Ihrem Landratsamt zugeht.

Für die Einleitung
von behandeltem Schmutzwasser in ein Gewässer oder den Untergrund ist nach §§2 u. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit den Länderwassergesetzen (Bayern: Art.17 bzw. 17a BayWG) eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Zuständig für deren Erteilung ist Ihr Landratsamt.