Aufgaben des privaten Sachverständigen |
Betreiber
von Altanlagen, die noch nicht dem "Stand der Technik" entsprechen,
d.h. keine biologische Reinigungsstufe besitzen oder defekt sind, müssen
ihre Kleinkläranlagen in den nächsten Jahren sanieren oder nachrüsten.
Vor Erteilung einer "beschränkten Erlaubnis" im vereinfachten Verfahren gemäß Art.17a, Abs.1 Nr.2 BayWG zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer prüft ein "Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft" (PSW), ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erstellt hierüber ein Gutachten. Nach
Bauende und Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage führt
der PSW eine Bauabnahme gemäß Art.17a, Abs.2 BayWG durch und erstellt
hierzu ein Gutachten über die ordnungsgemäße Errichtung. Alle
2 Jahre prüft ein PSW zukünftig Ihre Kleinkläranlage
und nimmt Einsicht in das Betriebstagebuch, sichtet Wartungsprotokolle
und Analyseergebnisse und stellt bei ordnungsgemäßem Zustand und Betrieb
eine Bescheinigung aus, die Ihrem Landratsamt zugeht.
Für die Einleitung von behandeltem Schmutzwasser in ein Gewässer oder den Untergrund ist nach §§2 u. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit den Länderwassergesetzen (Bayern: Art.17 bzw. 17a BayWG) eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Zuständig für deren Erteilung ist Ihr Landratsamt. |